Viele Menschen scheuen den Gang zum Anwalt, weil sie sich vor den Kosten fürchten. Aber diese Angst können
wir Ihnen nehmen. Damit Sie aber einschätzen können, was auf Sie zukommt, werden wir Sie im Folgenden informieren.
Denn wir stehen für Transparenz und Glaubwürdigkeit.
1. Kostenfreier Erstkontakt
Im Rahmen des kostenfreien Erstkontaktes können Sie uns Ihr Anliegen kurz per E-Mail schildern.
Können wir Ihre Anfrage schnell und ohne großen rechtlichen Aufwand beantworten, so erhalten Sie von uns
eine kostenfreie Rückmeldung. Diese kostenfreie Rückmeldung kann nicht immer in kurzer Zeit erfolgen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir diesen kostenfreien Service nachrangig zu den laufenden Mandaten
bearbeiten.
Wenn Ihre Frage in Art und/oder Umfang nicht in kurzer Zeit zu beantworten ist, informieren wir Sie über die
Konditionen, zu denen wir Ihre Angelegenheit beantworten bzw. bearbeiten können. Dadurch entstehen Ihnen
noch keine Kosten! Auch die Besprechung organisatorischer Fragen sowie des Verfahrensablaufs ist für Sie
natürlich kostenfrei. Sie können dann entscheiden, ob Sie eine kostenpflichtige Bearbeitung wünschen.
2. Erstberatung
Die Erstberatung kostet immer 190,00 ? zzgl. USt und dauert maximal eine Stunde. Falls Sie nach der
Erstberatung weitere Fragen haben, fallen dafür weitere Gebühren an.
3. Rechtliche Beratung
Wenn wir für Sie tätig werden, entstehen dadurch Kosten für Sie. Deren Höhe hängt vom Umfang
der Tätigkeit ab.
Es gibt zwei Arten der Berechnung des Honorars:
• Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
• Abrechnung nach Stundensätzen
Unsere Stundensätze beginnen bei 200,00 EUR/Stunde zzgl. USt (= 238,00 EUR brutto/Stunde).
Gerne informieren wir Sie über die voraussichtlichen Kosten unserer Tätigkeit. Anwaltskosten sind jedoch
niemals vollständig planbar, denn der Umfang unserer Arbeit hängt stark von der Gegenseite ab.
Es können immer plötzlich komplexe Nebenfragen auftauchen, die vorher nicht absehbar waren.
Wir setzen hier aber auf Transparenz und werden Sie darüber informieren.
4. Gerichtliche Vertretung
Die Prozesskosten richten sich nach dem sogenannten Streitwert des Verfahrens, also dem objektiven Geldwert bzw.
dem wirtschaftlichen Interesse. Geht es etwa um einen Zahlungsanspruch, ist der verlangte Betrag der Streitwert.
Die Gebührentabelle im RVG regelt, bei welchen Streitwerten welche Gebühren anfallen.
Grundsätzlich sind die Kosten eines Prozesses von der unterlegenen Partei zu tragen. Hiervon sind aber
auch Abweichungen möglich. Zu beachten ist auch, dass jede Partei in Vorleistung treten muss und nur der
Sieger des Prozesses die Kosten erstattet bekommt.
Bei arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahren gibt es eine Besonderheit: In der ersten Instanz - also beim
Arbeitsgericht - werden die Anwaltsgebühren nicht erstattet. Daher muss jede Partei ihre Anwaltskosten selbst
tragen, unabhängig davon, wer den Prozess gewinnt.
In den höheren Instanzen gilt dann die normale Regelung, sodass der Verlierer alle Kosten zahlt.
5. Rechtsschutzversicherung
Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist unter vielen Gesichtspunkten sinnvoll. Mit einer Versicherung
scheuen Sie vielleicht den ersten Gang zum Anwalt nicht und vermeiden damit unnötige Kosten, die durch
eine verspätete Beratung entstehen. So können Sie sich auch ohne finanzielle Sorgen auf den Prozess
konzentrieren.
Gerne übernehmen wir für Sie kostenfrei die Deckungsanfrage bei der Versicherung. Da diese Tätigkeit
eigentlich kostenpflichtig ist, leiten wir Nachfragen der Versicherung zum Vertrag an Sie zur Beantwortung
weiter. Leider übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten gelegentlich nicht, obwohl der Mandant
zunächst davon ausging und die Deckungszusage wegen Dringlichkeit der Tätigkeit nicht abgewartet
werden konnte. In diesem Fall müssen Sie dann die Kosten tragen. Sollten Sie also unsicher sein, rufen Sie
vor der Beauftragung kurz bei Ihrer Versicherung an und schildern die Situation.
Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen.
6. Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Wer die Anwalts- und Gerichtskosten nicht oder nicht vollständig bezahlen kann, muss nicht auf die
Wahrnehmung seiner Rechte verzichten.
Für eine einfache Rechtsberatung in einem Fall, in dem noch kein Gerichtsverfahren läuft, können
Betroffene mit einem geringen Einkommen oder wenig Vermögen einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht
beantragen. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, übernimmt die Landeskasse die Vergütung des
Rechtsanwalts und Ihr Beitrag beträgt nur 15 EUR.
Über die sogenannte Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe übernimmt die Justizkasse die Kosten eines
Gerichtsverfahrens. In familienrechtlichen Verfahren nennt man diese Unterstützung Verfahrenskostenhilfe.
Für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist ein Antrag beim zuständigen Gericht erforderlich.
7. Weitere Kosten
Neben den angeführten Kosten können noch Fahrtkosten (0,30 EUR netto/km), Abwesenheitsgelder
(in der Regel 25,00 EUR netto pro Gerichtstermin) und Postpauschalen (20,00 EUR netto je Angelegenheit) sowie
Kopierkosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Rechnung gestellt werden.
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